Hilfen für Hörgeschädigte
Gehörlosengeld
1. Geltungsbereich
- Gehörlosengeld und Blindengeld /Hilfe für hochgradig sehbehinderte sehbehinderte Menschen ist Sache der Bundesländer. Viele Länder zahlen kein Gehörlosengeld aus.
- In NRW beträgt das Gehörlosengeld 77 € monatlich.
- Das Gehörlosengeld wird pro Person und unabhängig von Einkommen/Vermögen/Sozialleistungen bezahlt.
2. Zielgruppe
- "Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine Hilfe von 77,-- € monatlich".
- "§ 5 Gehörlose erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150 DM (77 Euro) monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt".
3. Beantragung und Bewilligung
- "Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland, Der Antrag kann beim LVR, 50663 Köln, und bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt".
- Der Antrag kann direkt beim LVR/LWL gestellt werden oder über das Sozialamt, welches ihn an die Landschaftsverbände weiterleitet. Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband. Anträge stehen an u.g. Website zum Download bereit.
- Zur Beantragung wird der Bescheid des Versorgungsamtes/der Feststellungsbehörde nach dem Schwerbehindertenrecht beigefügt oder eine HNO-ärztliche Bescheinigung. Weitere Angaben/Berichte/Bescheinigungen können beigefügt werden.
4. Einschränkungen
- Leistungen der Pflegekasse werden NICHT auf das Gehörlosengeld angerechnet.
- Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
- Gehörlosengeld wird in aller Regel zeitlich unbefristet gewährt. Nur in medizinisch begründeten Einzelfällen erfolgt eine Neuüberprüfung. Eine entsprechende Empfehlung erfolgt vom Landesarzt für Gehörlose.
- Gehörlosengeld wird auch in Kombination mit Blindengeld ausgezahlt.
Für die oben genannten Angaben können wir selbstverständlich keine Gewähr übernehmen. Die Zusammenstellung ist nach unserem besten Wissen erstellt worden.